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Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wies am Freitag Beschwerden des Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg zurück. Damit sei die Ausnahmegenehmigung für den Schnellabschuss des Raubtiers weiterhin gestoppt, erklärte ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichts. (Az.: 4 ME 73/24, 4 ME 74/24, 4 ME 75/24).
Verschiedene Vereine waren gegen die Abschussgenehmigung gerichtlich vorgegangen. Hintergrund ist, dass seit vergangenem Jahr in der Region mehrfach Rinder von Wölfen getötet wurden. Damit begründete das Ministerium das erstmals angewandte Schnellverfahren zum Abschuss eines Wolfes. Bei diesem Schnellverfahren muss nicht mehr eine DNA-Analyse zur Bestimmung eines einzelnen Tieres abgewartet werden. Stattdessen kann für 21 Tage in einem Radius von 1.000 Metern um den Fund eines gerissenen Nutztiers ein Wolf abgeschossen werden.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg verkündete zunächst nur die Beschlüsse, eine Begründung gab es noch nicht. Möglicherweise äußern sich die Richterinnen und Richter darin dann auch zur Rechtmäßigkeit des erstmals in Niedersachsen angewandten Schnellabschussverfahrens. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hielt es nicht mit dem Bundesnaturschutzgesetz vereinbar, dass die Abschussgenehmigung nicht nur auf den Wolf bezogen wurde, der das Rind gerissen hatte.